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BGB § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

BGB § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

[ Auszug: Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen an ... ]